Rechtliche Betreuung
Am 01.01.2023 ist das neue Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1896 ff. verankert. Ein rechtlicher Betreuer kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Betroffene muss volljährig sein.
- Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
- Der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln.
- Diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut besorgt werden.
Grundsätze
- In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden.
- Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf.
- Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
- Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
- Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist.
- Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden.
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie hier:
Eine Broschüre zur rechtlichen Betreuung in leichter Sprache finden Sie hier: